|
Änderungen zum Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen machen
aus Grundschulen und Mittelschulen eigenständige Schularten.
In einer Verbandsanhörung bieten sich für die Interessenvertretungen aller Betroffenen die
Möglichkeiten des Einspruchs oder der Ergänzung zu geplanten Gesetzesentwürfen. Im vorliegenden
Fall handelt es sich um eine Ministerratsvorlage zu mehreren Bereichen im BayEUG, Stand Dezember
2011. Was davon betrifft die Grund-, Mittel- und Förderschulen in Bayern?
Nahezu alle Hauptschulen sind inzwischen Mittelschulen (923 von 941). Entsprechend müssen auch
die gesetzlichen Grundlagen und in Folge auch das bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
das bayerische Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) und das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs
(SchKfrG) geändert werden. In gesonderten Verfahren werden auch die untergesetzlichen
Bestimmungen (Verordnungen, Bekanntmachungen, z. B. VSO, KMBek) an das Änderungsgesetz
angepasst. Zum Teil sind dies schulrechtliche Änderungen, zum Teil nur redaktionelle Anpassungen z.
B. bei den Begriffen:
| Hauptschulabschluss |
Mittelschulabschluss |
| Erfolgreicher Hauptschulabschluss |
Erfolgreicher Mittelschulabschluss |
| Qualifizierender Hauptschulabschluss |
Qualifizierender Mittelschulabschluss |
| Hauptschulstufe |
Mittelschulstufe |
| Volksschule (Begriff entfällt künftig) |
Nur noch bei „Grundschule (Volksschule)“ auf Antrag |
Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung |
Förderzentrum |
Die kommunale Zusammenarbeit soll flexibler gestaltet werden können. Die Aufwandsträger sollen
die Aufgabenwahrnehmung und die Kostenverteilung bei der Schülerbeförderung eigens vereinbaren
können. Die Mitgliedsgemeinden eines Schulverbands können bei der Sitz- und Stimmverteilung
in den Schulverbandsversammlung abweichen können, wenn dies vor Ort von allen gewünscht
wird. Statt eines Schulverbands soll auch die Gründung eines Kommunalen Zweckverbands möglich
werden. In der Praxis wird dies sinnvoll, wenn die Mitgliedsgemeinden durch die Trennung von
Volksschulen in Grundschulen und Mittelschulen oder innerhalb von Mittelschulverbünden nicht
mehr gemeinsam zuständig für alle Schulen sind.
Die Änderungen betreffen auch Schülerheime, bei denen die verschiedenen Arten entweder der
Schul- oder der Heimaufsicht klarer zugeordnet werden. Sie ist künftig nicht mehr von der Anzahl von
Schülern zu einer bestimmten Schulart abhängig, sondern erstens von der Verbundenheit mit einer
Schule und zweitens von der Schulart, mit der die Verbindung besteht. Hausunterricht wird auch
für nicht kranke Schüler ermöglicht, die aufgrund einer freiheitsentziehenden Unterbringung keine
Schule besuchen können.
Der mittlere Schulabschluss wird entsprechend den KMK-Rahmenvereinbarungen angepasst,
vorrangig wegen der Gleichbehandlung von Schülern an Berufs- und an Berufsfachschulen, in Folge
aber auch an Mittelschulen. In allen drei Schularten ergeben sich dieselben Erleichterungen für das
Erreichen des mittleren Bildungsabschlusses:
- Art. 7a für Mittelschulen im neuen BayEUG sieht künftig dafür vor:
Qualifizierter beruflicher Bildungsabschluss (QuaBi), wenn der qualifizierende Mittelschulabschluss,
ausreichende Kenntnisse in Englisch und ein Berufsabschluss mit Notendurchschnitt mind. 3,0
nachgewiesen werden. Örtlich zuständig ist die Mittelschule, an der der QMSA erworben wurde.
- Art. 11 für Berufsschule sieht künftig vor:
Mittlerer Schulabschluss (MSA), wenn im Abschlusszeugnis ein Notendurchschnitt von mind. 3,0,
ausreichende Kenntnisse in Englisch und eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden.
- Art. 13 für Berufsfachschulen:
Mittlerer Schulabschluss (MSA), wenn ein Abschlusszeugnis einer mind. zweijährigen
Berufsfachschule mit einem Notendurchschnitt von mind. 3,0, die dadurch nachgewiesene
Berufsausbildung und ausreichende Kenntnisse in Englisch nachgewiesen werden.
Zudem sollen auch an Förderzentren mit dem Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
Sehen, Hören und Sprache Ganztagsangebote eingerichtet werden können, da auch deren Schüler
mit ihrem besonderen Förder- und Betreuungsbedarf ein Nachmittagsangebot brauchen.
Anmerkung des Verfassers: Diese Ausweitung geht u.a. auf Anregungen in der Verbändeanhörung
zur Änderung des BayEUG am 1. August 2010 zurück. Offenkundig nimmt das Kultusministerium doch
auch Anregungen von Verbänden und aus der Praxis auf.
Das Gesetz soll zum Schuljahr 2012/13 in Kraft treten.
Daraus ergeben sich aber mehrere Ungereimtheiten, die dem Ministerium durch den Bayerischen
Schulleitungs-Verband auch vorgebracht werden u. a.:
Warum sollen Mittelschüler des Schuljahrs 2011/12 noch Hauptschul-Zeugnisse erhalten, obwohl sie
schon die Mittelschule besucht haben?
Warum tritt die Anpassung der Voraussetzungen für die Verleihung des mittleren Schulabschlusses
nur an Berufs- und Berufsfachschulen (aus Gründen der Gleichberechtigung) schon mit Wirkung
vom 1. August 2010 in Kraft? Aus Gründen der Gleichberechtigung sollten auch Mittelschulen
gleichgestellt werden, notfalls mit einer KMBek, die das zu erwartende BayEUG vorauseilend
schon vorwegnimmt. Denn sonst könnten Mittelschulen im Juli 2012 den QuaBi nur mit Englisch-
Note 3, einem qualifizierenden Hauptschulabschlusszeugnis und einem überdurchschnittlichen
Berufsabschluss bestätigen, während BS+BFS nur die Englisch-Note 4 und eine abgeschlossene
Berufsausbildung rsp. nur durchschnittliche Leistungen im BFS-Zeugnis verlangen. Der QuaBi
2012 der Mittelschule wäre somit schwerer zu erreichen als der MSA 2012 der Berufs- und
Berufsfachschulen. Wie bliebe hier die Gleichberechtigung?
Wir hoffen auf baldige Klärung und entsprechende Änderungen im neuen BayEUG.
Werner Sprick
Landesvorsitzender |