Satzung des Bayerischen Schulleitungsverbandes

Satzung des BSV

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1.1 Der Verein führt den Namen „Bayerischer Schulleitungsverband e.V.“, abgekürzt „BSV“.

1.2 Sitz des BSV ist München.

1.3 Der BSV ist im Vereinsregister am Amts­gericht München eingetragen.

§ 2 Zweck

2.1 Zweck des BSV ist die Unterstützung der Schule bei der Erfüllung ihres Verfassungsauftrages durch umfassende Förderung der Arbeit der bayerischen Schulleitungen sowie durch die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder.

2.2 Dieses Ziel erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

2.2.1 Mitwirkung an der Entwicklung einer kindgerechten Schule,

2.2.2 Förderung des Erfahrungsaustausches und der Fortbildung von Schulleitungen,

2.2.3 Mitwirkung an der Schaffung qualifizierter Arbeitsbedingungen für Schulleitung und Kollegium,

2.2.4 individuelle berufsbezogene Beratung und Rechtsberatung für seine Mitglieder.

2.3 Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden:

2.3.1 durch laufende umfassende Information, Beratung und Betreuung der Mitglieder,

2.3.2 durch Aktivitäten der Abteilung des Instituts für pädagogische Führung und Fortbildung (IPFF)

2.3.3 durch Aktivitäten des Verbandes im politischen, wissenschaftlichen und administrativen Bereich.

§ 3 Gliederung

Der BSV als Landesverband gliedert sich in Bezirksverbände.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Der BSV umfasst ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.

4.2 Ordentliches Mitglied kann jede/r Schulleiter/in, stellvertretende/r Schulleiter/in oder Mitarbeiter/in in der Leitung einer bayerischen Schule werden.

4.3 Die Ehrenmitgliedschaft kann Persönlich­keiten angetragen werden, die sich um den Verband verdient gemacht haben. Hierüber entscheidet die LDV.

4.4 Förderndes Mitglied kann werden, wer die Ziele des Verbandes unterstützen möchte.

4.5 Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag.

4.6 Die Mitgliedschaft wird durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds beendet. Der Austritt ist schriftlich zum Jahresschluss mit einer Frist von sechs Wochen zu erklären. Der Landesausschuss kann ein Mitglied wegen verbandsschädigenden Verhaltens ausschließen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Jedes Mitglied erhält die Verbandszeit­schrift unentgeltlich, kann alle Einrichtun­gen des Verbandes bevorzugt in Anspruch nehmen und in allen dienstlichen Belangen die Rechtsberatung des Verbandes bean­spruchen. Näheres regelt die Geschäfts­ordnung.

5.2 Jedes Mitglied hat den von der LDV be­schlossenen Beitrag zu entrichten.

§ 6 Organe des BSV

6.1 Organe des BSV als Landesverband sind die Landesdelegiertenversammlung, der Landesausschuss, der erweiterte Landesausschuss und der Landesvorstand.

6.2 Die Mitarbeit in allen Organen erfolgt ehrenamtlich.

§ 7 Der Landesvorstand

7.1 Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, bis zu drei gleichberechtigten Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.

7.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Landesvorsitzende und alle Stellvertreter je mit Alleinvertretungsbefugnis.

7.3 Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und ist nach Maßgabe der Verbandsziele sowie der Beschlüsse der Organe tätig.

7.4 Der Landesvorstand kann Mitglieder ohne Stimmrecht kooptieren (Selbstergänzung des Vorstands).

7.5 Die Mitglieder des Vorstands nach § 7.2 werden einzeln in schriftlicher Wahl für die Dauer von drei Jahren von der Landesdelegiertenversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

§ 8 Der Landesausschuss (LA)

8.1 Der Landesausschuss besteht aus dem Landesvorstand, den Bezirksvorsitzenden, den kooptierten Mitgliedern und dem Leiter der Abteilung des Instituts für pädagogische Führung und Fortbildung (IPFF).

8.2 Der Landesausschuss berät und beschließt Maßnahmen und Initiativen des BSV, genehmigt die Geschäfts-, Haushalts- und Kassenordnung sowie die Rechtsberatungssatzung, beschließt den Haushaltsplan und genehmigt die Jahresabrechnung.

§ 9 Erweiterter Landesausschuss

9.1 Im erweiterten Landesausschuss sind neben den Mitgliedern des Landesausschusses alle Kreis- bzw. Regionalvorsitzenden vertreten.

9.2 Er ist das höchste beschlussfassende Gremium zwischen den Delegiertenversammlungen.
Er beschließt an Stelle der Landesdelegiertenversammlung.

9.3 Er kann jedoch keine Beschlüsse fassen, die ausschließlich der Landesdelegiertenversammlung vorbehalten sind. Dies sind die im § 10 unter Nr. 10.2.1, 10.2.2, 10.2.3, 10.2.4, 10.2.5 und 10.2.9 aufgeführten Befugnisse.

§ 10 Landesdelegiertenversammlung (LDV)

10.1 Die LDV besteht aus:

10.1.1 dem Landesausschuss,

10.1.2 drei weiteren Mitgliedern der jeweiligen Bezirksverbände

10.1.3 den Kreisvorsitzenden bzw. Regionalvorständen,

10.1.4 den Delegierten der Kreis-, Regional- und Bezirksverbände sowie den Kassenprüfern.

10.2 Die LDV hat vor allem folgende Aufgaben:

10.2.1 Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Landesvorstandes,

10.2.2 Entlastung des Landesvorstandes,

10.2.3 Entlastung der Kassenprüfer,

10.2.4 Wahl des Landesvorstandes und der beiden Kassenprüfer,

10.2.5 Beschlussfassung über Satzungsänderung mit Dreiviertel-Mehrheit,

10.2.6 Beschlussfassung über die zukünftige Verbandsarbeit,

10.2.7 Beschlussfassung über Anträge,

10.2.8 Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern,

10.2.9 Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge.

10.3 Die ordentliche LDV tritt alle drei Jahre zusammen.

Sie wird vom Landesvorstand mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von einem Monat einberufen. Anträge zur LDV sind mindestens sechs Wochen vorher schriftlich an den Landesvorstand zu richten.

10.4 Einberufung einer außerordentlichen LDV:

10.4.1 Eine außerordentliche LDV ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies verlangt oder wenn der LA dies beschließt.

10.4.2 Eine außerordentliche LDV ist auch dann einzuberufen, wenn das Wohl des Verbandes dies erfordert.

10.5 Ab 20 Mitglieder entsendet jeder Kreisverband einen Delegierten, ab 50 und je weiter angefangene 50 Mitglieder je einen weiteren Delegierten.

10.6 Für je 100 angefangene Mitglieder entsendet jeder Bezirksverband einen Delegierten.

§ 11 Bezirksverbände

11.1 Organe der Bezirksverbände sind der Bezirksvorstand, der Bezirksausschuss und die Bezirksversammlung.

11.2 Der Bezirksvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter.

11.3 Der Bezirksausschuss besteht aus dem Bezirksvorstand und den Kreisvorsitzenden bzw. den Regionalvorständen und berät den Bezirksvorstand.

11.4 Der Bezirksversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder des Bezirksverbandes an.

11.5 Die Bezirksversammlung wählt den Bezirksvorstand auf die Dauer von drei Jahren.

11.6 Das Wahlverfahren richtet sich nach den Regelungen auf Landesebene.

§ 12 Kreisverbände

12.1 Organe der Kreisverbände sind der Kreisvorstand und die Kreisversammlung.

12.2 Der Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter.

12.3 Der Kreisversammlung gehören alle Mitglieder des Kreisverbandes an. Die Kreisversammlung soll mindestens einmal jährlich einberufen werden.

12.4 Die Kreisversammlung wählt den Kreisvorstand auf die Dauer von drei Jahren.

12.5 Das Wahlverfahren richtet sich nach den Regelungen auf Landesebene.

§ 13 Regionalverbände

13.1 Kreisverbände können zu einem Regionalverband zusammengeschlossen werden. Der Bezirksausschuss kann diese im Einvernehmen mit dem Landesausschuss bilden.

13.2 Der Regionalausschuss besteht aus dem Regionalvorstand, einem Stellvertreter und je einem Vertreter aus den bisherigen Kreisverbänden und berät den Regionalvorstand.

13.3 Im Übrigen gelten die Regelungen für Kreisverbände analog.

§ 14 Beschlussfassung, Geschäfts- und Kassenführung

14.1 Die Organe auf Landes-, Bezirks- und Kreisebene sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

14.2 Werden die Organe auf Landes-, Bezirks- und Kreisebene zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammen gerufen, so sind sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

14.3 Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

14.4 Beschlüsse der Organe werden protokol­liert.

14.5 Die Kassenverwaltung erfolgt nach Maß­gabe der Haushalts- und Kassenordnung.

14.6 Die Kassenprüfer führen nach Erstellung des Jahresabschlusses eine Kassenprüfung durch und erstatten hierüber dem Landesausschuss schriftlichen Bericht.

14.7 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

14.8 Die Entlastung der Kassenprüfer erfolgt durch die Landesdelegiertenversammlung.

§ 15 Abteilung des Instituts für pädagogische Führung und Fortbildung (IPFF)

15.1 Die Abteilungsleitung besteht aus dem Institutsleiter/der Institutsleiterin und einem Vertreter des Vorstands nach § 7.2 dieser Satzung.

15.2 Der/die Institutsleiter/in wird vom Landesvorstand bestimmt.

15.3 Die Abteilung ist nach Maßgabe des § 2 dieser Satzung insbesondere zuständig für die:

  • Herausgabe der Zeitschrift „Die Schulleitung“ sowie die Herausgabe und Förderung sonstiger einschlägiger Publikationen
  • Vermittlung von Referenten für Fortbildungsmaßnahmen
  • Unterstützung von Projekten, die die pädagogische Führungsaufgabe der Schulleitungen betreffen
  • Durchführung von Kongressen und Fortbildungen für Schulleitungen

15.4 Die Abteilungsleitung kann weitere Mitarbeiter kooptieren.

15.5 Die Abteilung wirkt außerhalb des Verbandes ausschließlich im Einvernehmen mit dem Landesvorstand.

15.6 Auslagen werden nach Maßgabe der Haushalts- und Kassenordnung erstattet.

15.7 Etwaige Überschüsse dürfen nur zu Satzungszwecken verwendet werden.

15.8 Über die Höhe von Vergütungen für Mitarbeiter der Abteilung entscheidet der Landesausschuss.

§ 16 Schlussbestimmungen

16.1 Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Landesdelegiertenversammlung mit Zustimmung von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

16.2 Im Fall der Auflösung des Verbandes entscheidet die LDV nach § 16.1 anschließend mit Zustimmung von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder über die Zuweisung des Vermögens an einen gemeinnützigen Verein oder Verband. Kann keine Entscheidung gefällt werden, fällt das Vermögen an die UNICEF.

16.3 Diese Satzung wurde in dieser Form auf der LDV am 27.04.2007 in Neumarkt beschlossen.

Diese neue Satzung wurde am 30.08.2007 vom Amtsgericht München – Registergericht unter der Register-Nr. VR 10633 (Fall 4) eingetragen.